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Geht von dem Mieter einer Wohnung eine Lärmstörung aus, so rechtfertigt dies nur dann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter zuvor abgemahnt wurde und dennoch sein Verhalten nicht ändert. Die Abmahnung darf jedoch keinen pauschalen Hinweis auf Lärmstörungen enthalten. Vielmehr müssen die Störungen nach Art, Ort und Zeit benannt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung erhielt im April 2013 von seiner Vermieterin eine
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Zwar könne die in einer nächtlichen
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 323/rb)
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Dokument-Nr. 20861
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