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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Siegen hatte bei der beklagten
Die Feststellungsklage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Beklagte den
Der Beklagten habe, so das Oberlandesgericht, das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers zugestanden. Der
Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gegeben. Der
Die Bausparbedingungen der Beklagten könnten das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausschließen, weil die gesetzliche Bestimmung zwingendes Recht sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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