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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.12.2015
31 U 191/15 -

Bausparkasse darf Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen

Wahrnehmen des gesetzlich festgelegten Kündigungsrechts nicht zu beanstanden

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Siegen hatte bei der beklagten Bausparkasse aus Münster im Jahre 1991 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 44.000 DM (22.496,42 Euro) abgeschlossen. Nach den Vertragsbedingungen der Bausparkasse war das vom Kläger angesparte Bausparguthaben jährlich mit 3 % zu verzinsen. Die Bedingungen sahen weiter vor, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen durfte, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Ende des Jahre 1997 lagen die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vor. In der Folgezeit nahm der Kläger kein Bauspardarlehn in Anspruch. Ende des Jahres 2014 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 30. Juni 2015 unter Hinweis auf § 489 BGB. Diese zwingende gesetzliche Vorschrift sieht vor, dass ein Darlehnsnehmer einen Darlehnsvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren seit dem vollständigen Empfang des Darlehns mit sechsmonatiger Frist kündigen kann. Nach dem Ausspruch der Kündigung haben die Parteien über deren Wirksamkeit gestritten. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung der Beklagten den Bausparvertrag nicht beendet hat.

Bausparkasse stand Kündigungsrecht zu

Die Feststellungsklage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Beklagte den Bausparvertrag der Parteien zum 30. Juni 2015 wirksam gekündigt hat.

Der Beklagten habe, so das Oberlandesgericht, das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers zugestanden. Der Bausparvertrag sei ein Darlehnsvertrag mit der Besonderheit, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehns ihre jeweiligen Rollen als Darlehnsgeber und Darlehnsnehmer tauschten. In der Ansparphase sei daher die Bausparkasse Darlehnsnehmerin.

Norm soll Interessenausgleich schaffen und Darlehnsnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen

Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gegeben. Der Bausparvertrag der Parteien habe einen gebundenen Sollzins vorgesehen und sei unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt worden. Der von der Vorschrift vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehnsvaluta stehe in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleich. Die Norm wolle einen Interessenausgleich schaffen und den Darlehnsnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen. Sie gelte auch für Bausparkassen in der Ansparphase. Das sei interessengerecht. Bei Bausparverträgen sei auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abzustellen, weil - mangels Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Bauspardarlehns - die Höhe des von der Bausparkasse in der Ansparphase entgegenzunehmenden Darlehnsbetrages nicht festgelegt sei. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liege es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehn kündige und die Voraussetzungen für die Valutierung seines Bauspardarlehns schaffe.

Die Bausparbedingungen der Beklagten könnten das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausschließen, weil die gesetzliche Bestimmung zwingendes Recht sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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