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Eine Kindesmutter darf ihren sechsjährigen Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund entschieden und dabei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine Beschneidung ohne medizinische Indikation konkretisiert.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die geschiedenen Kindeseltern aus Dortmund streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren darüber, ob die mittlerweile anderweitig verheiratete Kindesmutter aus Kenia ihren 6 Jahre alten Sohn beschneiden lassen darf. Das Kind lebt im Haushalt der 31 Jahre alten Mutter, der auch das alleinige
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Kindesmutter ihren Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen darf und die Entscheidungsbefugnis über diese Frage dem zuständigen Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen bleibt. Die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der
Die von den sorgeberechtigten
Im vorliegenden Fall sei es außerdem gerechtfertigt, der Kindesmutter die Befugnis zur
Die am 28.12.2012 in Kraft getretene Vorschrift § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch -
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16867
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