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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Frau, bei der eine mit falschem Sperma durchgeführte künstliche Befruchtung zu einer körperlich-psychischen Belastung beigetragen hat, Anspruch auf Schmerzensgeld hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Münsterland in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebende Klägerin schloss im Jahre 2006 mit den - seinerzeit eine Gemeinschaftspraxis in Münster unterhaltenden - beklagten Ärzten einen Behandlungsvertrag, der eine heterologische Insemination vorsah. Nach der künstlichen Befruchtung mit Samen eines der Klägerin unbekannten Spenders gebar sie im Januar 2007 ein Mädchen, das ihre Lebenspartnerin im Jahre 2008 als gemeinschaftliches Kind annahm.
Ende des Jahres 2007 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagten und wünschte eine erneute heterologe Insemination zur Zeugung eines zweiten Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die zuvor geborene Tochter. Dem lag der Wunsch der Klägerin zugrunde, Vollgeschwister als Kinder zu haben. Ausgehend hiervon ließ die Klägerin im Jahre 2008 eine weitere heterologische Insemination von den Beklagten durchführen, wiederum mit Samen eines der Klägerin unbekannten Spenders. Aufgrund dieser heterologischen Insemination wurde im Januar 2009 ein Junge geboren. Da ihre beiden Kinder unterschiedliche Blutgruppen hatten, erkundigte sich die Klägerin im November 2010 bei den Beklagten nach dem Vater und erfuhr im August 2011, dass sie nicht von demselben Spender gezeugt worden waren.
Aufgrund dieses Umstandes verlangte die Klägerin von den Beklagten
Nach der Vernehmung der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin und Auswertung von Krankenunterlagen stellt das Landgericht die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen fest. Diese seien - so das Landgericht - auch auf die vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, nach der die Kinder nicht von demselben Spender abstammten. Nach Ansicht des Landgerichts rechtfertigten die gesundheitlichen Belastungen ein
In dem vor dem Oberlandesgericht Hamm von den Parteien geführten Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Hamm die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Schmerzensgeldes. Insoweit könne offenbleiben, ob der haftungsbegründende Schaden der Klägerin bereits in der zweiten Insemination liege, die pflichtwidrig mit dem falschen Sperma durchgeführt worden und nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen sei, so das Gericht. Jedenfalls hafteten die Beklagten für die körperlich-psychischen Auswirkungen der Pflichtverletzung, die die Klägerin selbst getroffen hätten. Dabei sei die Situation der Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht mit einem sogenannten Schockschaden vergleichbar, der etwaige Beeinträchtigungen aus dem Miterleben der Schädigung eines Anderen erfasse. Vielmehr sei die Klägerin selbst gesundheitlich betroffen, die zu ihrer Behandlung notwendige psychotherapeutische Langzeittherapie sei durch die Pflichtverletzung der Beklagten mitverursacht worden. Für diese habe das Landgericht zu Recht ein
Das Oberlandesgericht Hamm entschieden zudem, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, die bei den Beklagten vorhandene Kartei mit den Daten der Samenspender (Name, Geburtsdatum, Wohnort etc.) einzusehen. Bei der Kartei handele es sich - anders als bei der aus medizinischen Gründen notwendigen Dokumentation der Blutgruppe eines Spenders in den Behandlungsunterlangen der Klägerin - nicht um Krankenunterlagen (eine Patientenakte im Sinne von § 630 f Bürgerliches Gesetzbuch), die die Behandlung der Klägerin beträfen, so das Gericht.
Die beiden in dem Prozess ebenfalls klagenden Kinder der Klägerin hingegen können - auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013 und des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015 - von den Beklagten eine Auskunft über die Identität ihres genetischen Vaters verlangen. Diese Auskunft könnten Eltern für ihr Kind begehren, wenn sie das Kind zu einem späteren Zeitpunkt über die Identität des Erzeugers aufklären wollten, ohne einen bestimmten zeitlichen Zusammenhang zwischen Erlangen der Information und der Weitergabe an das Kind nennen zu müssen, so das Gericht. Zudem gebe es im vorliegenden Fall keinen Anlass von dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz abzuweichen, wonach dem Auskunftsrecht des Kindes als Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Vorrang einzuräumen sei gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Spender, denen die Behandler Anonymität zugesichert hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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