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Ein Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Transplantationsgesetz (TPG) bewirkt nicht automatisch, dass die Einwilligung des Organspenders zur Lebendspende unwirksam und die Organentnahme ein rechtswidriger Eingriff ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1967 geborene Klägerin aus Dortmund, von Beruf Arzthelferin, entschied sich im Jahre 2008 dazu, ihrem unter einer unheilbaren Nierenschädigung leidenden Vater eine Niere zu spenden. Sie erhielt daraufhin eine schriftliche Patienteninformation zur Nierenlebendspende. In der Folgezeit wurde ihre Spenderfähigkeit ärztlich geprüft. Im Januar 2009 befasste sich die Kommission Transplantationsmedizin der Ärztekammer Nordrhein mit dem Fall und fand keine Anhaltspunkte für eine unfreiwillige
Die Klägerin verlangte vom beklagten Klinikum und von den mit der
Die Schadensersatzklage der Klägerin blieb erfolglos. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnte das Oberlandesgericht Hamm die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten zivilrechtlichen Haftung der Beklagten nicht feststellen. Die Lebendnierenspende der Klägerin sei nicht kontraindiziert gewesen, so dass dieser von der Klägerin in der Berufungsinstanz noch gerügte Behandlungsfehler nicht vorliege. Auch die von der Klägerin erhobenen Aufklärungsrügen griffen im Ergebnis nicht durch.
Es sei zwar richtig, dass die Beklagten den formellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 TPG (in der seinerzeit geltenden Gesetzesfassung aus dem Jahre 2007) nicht genügt hätten, weil keine den inhaltlichen Anforderungen genügende und auch ärztlicherseits unterschriebene Niederschrift zu dem Aufklärungsgespräch existiere. Zudem sei fraglich, ob der an dem Gespräch beteiligte, federführende Nephrologe des beklagten Klinikums als Arzt im Sinne der gesetzlichen Vorschrift angesehen werden könne, der weder an der Organentnahme noch an der Organübertragung beteiligt sei. Allerdings führe der Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 TPG nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs bzw. zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Spenders in die Organentnahme. Die in der Vorschrift niedergelegten allgemeinen Verfahrensregelungen seien Ordnungsvorschriften, sie regelten nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung des Spenders in eine einzelne Lebendorganspende. Deswegen werde eine Organentnahme nicht bereits deswegen rechtswidrig, wenn die verfahrensregelnden Vorschriften des § 8 Abs. 2 TPG verletzt seien.
Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus einer inhaltlich unzureichenden Aufklärung der Klägerin über die mit einer Lebendnierenspende verbundenen Folgen und Risiken. Die Klägerin sei insoweit zwar nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dieses Defizit sei im vorliegenden Fall allerdings haftungsrechtlich irrelevant, weil der von den Beklagten erhobene Einwand einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin durchgreife. Eine hypothetische Einwilligung könne auch eine Lebendorganspende rechtfertigen, wobei der Spender - im Unterschied zu einem Patienten bei einem Heileingriff - keinen Entscheidungskonflikt geltend machen müsse, um diesen Einwand auszuschließen. Es genüge, wenn ein Spender plausibel darlege, dass er in seiner persönlichen Situation im Fall einer hinreichenden Aufklärung von einer
Der Spender ist durch einen Arzt in verständlicher Form aufzuklären über
1. den Zweck und die Art des Eingriffs,
2. die Untersuchungen sowie das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden,
3. die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit,
4. die ärztliche Schweigepflicht,
5. die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst, sowie über
6. die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist.
Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen.
Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist.
Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 enthalten. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich widerrufen werden.
Satz 3 gilt nicht im Fall der beabsichtigten Entnahme von Knochenmark.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23358
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