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Das Bundesverfassungsgericht hat bekräftigt, dass es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig zu machen. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere gerügt, durch die fachgerichtliche Verneinung des Rechtsschutzinteresses in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen eine Änderung ihres Status auf der Warteliste eines Transplantationszentrums in "nicht transplantabel" verletzt worden zu sein.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb auf der Warteliste eines Transplantationszentrums geführt. Aufgrund von Differenzen erklärte der chirurgische Leiter des Transplantationszentrums mit einem an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben, dass eine vertrauensvolle Behandlung der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin ab sofort als "nicht transplantabel" gemeldet. Die Beschwerdeführerin erhob Klage auf Feststellung, dass die Meldung als "nicht transplantabel" rechtswidrig gewesen sei. Nachdem sie durch ein anderes Transplantationszentrum eine neue Niere erhalten hatte, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Hinweis auf ihr fehlendes Rechtsschutzinteresse als unzulässig ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte die Klage der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen haben, dass es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse mangele. Das Grundrecht auf effektiven
Der Gefahr, dass eine Entscheidung in der Hauptsache aus gesundheitlichen Gründen für den Betroffenen zu spät käme, lässt sich mit dem Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes begegnen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Für den hier betroffenen Bereich der Zuteilung von Organen kann die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu stellen, es gebieten, einem an einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankung leidenden Betroffenen einstweiligen
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es völlig unklar sei, vor welchem Gericht um - gegebenenfalls auch einstweiligen -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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