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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass es einen Hygienemangel darstellt, wenn ein Krankenhauspfleger eine Abszedierung an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Der Hygienemangel begründet aber keine Haftung des beklagten Krankenhauses, wenn die Patientin nicht nachweisen kann, dass ihr durch den Mangel ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Ihr kommt keine Beweislastumkehr zugute, weil der infrage stehende Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1956 geborene klagende Patientin aus Dortmund litt unter Wirbelsäulenbeschwerden und musste sich zum Jahreswechsel 2011/2012 im beklagten
Wegen
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte das Oberlandesgericht Hamm keine
Dieser Hygienemangel führe aber nicht zur Haftung der Beklagten. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass (erst) beim Eröffnen der Abszedierung Erreger in ihren Körper gelangt seien, die dann zu einer Entzündungsreaktion und in deren Folge zu der Spondylodiszitis geführt hätten. Der medizinische Sachverständige habe es als sehr unwahrscheinlich bezeichnet, dass Abszess und Phlebitis als die primären Befunde unter fachgerecht durchgeführter Behandlung ausgeheilt wären, zugleich aber an anderer Stelle an eine schwer wiegende Entzündung verursacht hätten.
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21651
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