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Verzögert ein grober Befunderhebungsfehler die Behandlung eines Synovialsarkoms im Unterschenkel einer Patientin, kann eine nach der Behandlung zurückbleibende dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche dem Behandlungsfehler zuzurechnen sein und ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro rechtfertigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1987 geborene Klägerin aus Steinfurt, seinerzeit Studentin der Tiermedizin, suchte in den Jahren 2009 und 2010 mehrfach den beklagten Orthopäden aus Steinfurt auf, weil sie u.a. Schmerzen im rechten Bein verspürte. Der Beklagte diagnostizierte einen Kiefergelenkschaden, einen Kopfschmerz, eine Fibulaköpfchenblockierung und ein HWS-Syndrom. Er veranlasste entsprechende Behandlungen, die die Beschwerden der Klägerin nicht beseitigen konnten. Erst eine im Januar 2011 durchgeführte kernspintomografische Untersuchung ergab Anhaltspunkte für eine Tumorerkrankung, die sich nach ihrer operativen Versorgung im März 2011 als Synovialsarkom bestätigte. In der Folgezeit stellte sich bei der Klägerin eine dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche ein. Mit der Begründung, der Beklagte habe es versäumt, rechtzeitig bildgebende Befunde zu erheben, die eine frühere Behandlung des Tumors mit dann weniger schwerwiegenden Folgen ermöglicht hätten, hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin ein
Der grobe
Da die bei der Klägerin entstandene Fuß- und Großzehenheberschwäche bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei und die Klägerin mit diesen Einschränkungen ihrer Beweglichkeit dauerhaft leben müsse, sei ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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