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Die Verhängung eines Fahrverbots zwei Jahre nach der Tat kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Denn nach Ablauf der zwei Jahre verliert das Fahrverbot seine spezialpräventive Wirkung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beging ein Motorradfahrer im Jahr 2015 zwei Verkehrsdelikte unter Alkoholeinfluss. Da er bereits in den Jahren davor einschlägig in Erscheinung getreten war, verhängte das Amtsgericht Bielefeld neben einer Freiheitsstrafe ein
Das Oberlandesgericht Hamm entschied teilweise zu Gunsten des Motorradfahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbots auf. Dabei gab es folgendes zu Bedenken.
Die erneute Hauptverhandlung werde voraussichtlich erst im Frühjahr 2017 stattfinden und somit zwei Jahre nach der Tat, so das Oberlandesgericht. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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