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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.04.2019
3 RVs 10/19 -

Drohung mit Veröffentlichung von "Nacktbildern" ist Versuch der sexuellen Nötigung

OLG Hamm zum Versuchsbeginn bei einer sexuellen Nötigung

Wird einer Geschädigten damit gedroht, von ihr an den Täter übersandte "Nacktbilder" bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von dem Täter gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen, hat der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB unmittelbar angesetzt und damit das Versuchsstadium der Tat erreicht. Ausgehend von dieser Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm ein von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den zuvor getroffenen Feststellungen des Landgerichts hatte der heute 30 Jahre alte Angeklagte aus Bünde einer jetzt 19-jährigen Schülerin gedroht, die von ihr an ihn übersandten "Nacktbilder" bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen. Hierdurch wollte er sie dazu veranlassen, von ihm gewünschte sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Angeklagter setzt Schülerin mit "Nacktfotos" unter Druck

Bereits zuvor - als die Schülerin circa 16 Jahre alt war - hatte sich zwischen ihnen ein reger Schreibkontakt auf WhatsApp entwickelt. Die Zeugin verliebte sich in den Angeklagten. Etwa Anfang Juni 2017 tauschten sie auf Initiative des Angeklagten über WhatsApp Nacktfotos aus. Als die Nacktfotos verschickt wurden, kam es bereits zu ersten sexuellen Anspielungen seitens des Angeklagten, der sich von der Schülerin sexuell befriedigen lassen wollte. Ihre ablehnende Haltung wollte er durch die Drohung mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos oder dem Aufhängen ausgedruckter Fotos im Bereich ihrer Schule überwinden. Die Schülerin fühlte sich massiv unter Druck gesetzt und wusste nicht, was sie machen sollte. Der Angeklagte hielt es aber für möglich, dass sie seinem Druck nachgeben würde. Schließlich ging die Schülerin Mitte Juni 2017 zur Polizei und erstattete Anzeige. Bei einer sich anschließenden Durchsuchung händigte der Angeklagte sein Smartphone den Polizeibeamten aus, auf dem sich noch die fünf von der Schülerin übersandten Nacktaufnahmen befanden.

AG verurteilt Angeklagten zu Freiheitsstrafe - LG spricht Angeklagten frei

Das Amtsgericht Herford verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld das vorerwähnte Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, weil er - nach Auffassung des Landgerichts - nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt habe. Mit der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft diese rechtliche Bewertung des Landgerichts.

Für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle vom Täter durch Drohung mit Veröffentlichung von "Nacktbildern" überschritten

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Das Oberlandesgerichts Hamm hob das angefochtene Berufungsurteil mit den zugehörigen Feststellungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück. Der Angeklagte sei zu Unrecht freigesprochen worden, so das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Täter die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht habe. Durch seine Drohung, die von der Schülerin an den Angeklagten übersandten "Nacktbilder" bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB - und damit ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht. Jedenfalls durch diese Nötigungshandlung habe der Angeklagte - was weitere Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs sei - die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Schülerin unmittelbar gefährdet. Nicht erforderlich sei gewesen, dass die Schülerin den Angeklagten zu Hause aufgesucht hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

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