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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Landwirt nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) nicht verpflichtet ist, die Arbeitszeiten seines Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Unterlässt er die Aufzeichnungen, verhält er sich nicht ordnungswidrig.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 31 Jahre alte Betroffene aus Extertal ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In diesem beschäftigt er einen heute 43 Jahre alten
Aufgrund einer Selbstanzeige des Betroffenen erließ das Hauptzollamt Bielefeld als Bußgeldbehörde gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz im Februar 2015 einen Bußgeldbescheid und verhängte ein
Auf den Einspruch des Betroffenen sprach das Amtsgericht Bielefeld den Betroffenen von dem erhobenen Vorwurf frei. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung von der Staatsanwaltschaft Bielefeld erhobene Rechtsbeschwerde blieb nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm erfolglos.
Der Betroffene habe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ordnungswidrig verhalten, weil er die Arbeitszeiten seines Arbeitsnehmers seit dem 1. Januar 2015 nicht aufgezeichnet habe. Die in Betracht kommende Bußgeldvorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 8 AEntG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AEntG sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. § 19 Abs. 1 Satz 1 AEntG regele die Pflicht des Arbeitgebers Aufzeichnungen über die tägliche
Die Aufzeichnungspflicht des § 19 Abs. 1 AEntG bestehe, soweit auf das Arbeitsverhältnis Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer entsprechenden Rechtsverordnung über die Zahlung von Mindestentgelt, die Einziehung von Sozialkassenbeiträgen oder über Urlaubsansprüche anzuwenden seien. Das sei vorliegend zwar der Fall. Allerdings sei der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AEntG beschränkt. Die Regelung gelte nur für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG ausdrücklich bezeichneten Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes. Den Bereich der
Eine analoge Anwendung der Bußgeldvorschrift des AEntG auf die vom Gesetzeswortlaut nicht erfasste Landwirtschaftsbranche komme nicht in Betracht. Eine Analogie, d. h. die Anwendung einer Bußgeldvorschrift über ihren Inhalt hinaus auf einen von der Vorschrift nicht erfassten, nur ähnlichen Lebenssachverhalt sei zu Ungunsten eines Betroffenen nicht zulässig. Ein dem Betroffenen anzulastender ordnungswidriger Verstoß ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Arbeitszeitgesetz. Keines dieser Gesetze verpflichte den Betroffenen zu der in Frage stehenden
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]
8. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine
(1) 1 Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 6 Absatz 2 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7 a über die Zahlung eines Mindestentgelts oder die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen
(1) § 3 gilt für Tarifverträge
1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sin-ne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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