wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.2017
4 K 73/15 -

Aufzeichnungs­pflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft und Gartenbau

Auch in Landwirtschaft- und Gartenbau-Branche müssen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die für alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungs­pflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.

Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt (§ 7 a AEntG). Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen – und nicht nur gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Diese Auffassung ist umstritten. Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18. Oktober 2016 die gegenteilige Ansicht vertreten.

Finanzgericht bejaht Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber

Das Finanzgericht Hamburg wies nun eine Klage von Landwirten ab, die sich unter Bezugnahme auf das Oberlandesgericht Hamm gegen die weitergehenden Aufzeichnungspflichten wehrten. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG richten.

Zuständigkeit für Verfahren gegen Zollbehörden liegt beim Vierten Senat des Finanzgerichts

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gehört.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2017
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Hamburg_4-K-7315_Aufzeichnungspflichten-nach-dem-Arbeitnehmer-Entsendegesetz-gelten-auch-fuer-Landwirtschaft-und-Gartenbau.news24303.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24303 Dokument-Nr. 24303

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.