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Das Oberlandesgericht Hamm hat darauf hingewiesen, dass § 25 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) die zeitgleiche Vollstreckung verhängter Fahrverbote auch in sogenannten Mischfällen untersagt. In Mischfällen sind bei einem Betroffenen mehrere Fahrverbote zu vollstrecken, die zum Teil ohne und zum Teil mit der Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten für den Führerschein (4-Monats-Frist) verhängt wurden.
In dem der Beschlussfassung zugrunde liegenden Verfahren hatte sich der 1958 geborene Betroffene aus Hiddenhausen wegen einer im Juli 2014 in Espelkamp begangenen
Über den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hatte das Amtsgericht Lübbecke im März 2015 zu entscheiden. In dem Verfahren war zu berücksichtigen, dass der Betroffene aufgrund einer weiteren
Das Amtsgericht Lübbecke verhängte gegen den Betroffenen für den in Espelkamp begangenen Verkehrsverstoß eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil von der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingelegte Rechtsbeschwerde, der sich die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm angeschlossen hat, führte zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ausspruches über die Parallelvollstreckung durch das Oberlandesgericht Hamm. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit bereits deswegen begründet, so das Gericht, weil das Amtsgericht über die Frage der Parallelvollstreckung noch gar nicht habe entscheiden dürfen. Diese Entscheidung sei nicht im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es um die Verhängung des Fahrverbotes gehe, zu treffen, sondern erst nach Rechtskraft der ein
In Bezug auf die dem Fall zugrunde liegende Rechtsfrage, der zeitgleichen (Parallel)-Vollstreckung verhängter Fahrverbote, wies das Oberlandesgericht Hamm darauf hin, dass bei der Vollstreckung von Fahrverboten das StVG eine differenzierte Regelung enthalte. In mehreren Bußgeldbescheiden jeweils ohne Gewährung einer 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote seien grundsätzlich nebeneinander zu vollstrecken. Dies führe zu einer Parallelvollstreckung, wenn die Entscheidungen zur selben Zeit Rechtskraft erlangten. Demgegenüber seien aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in verschiedenen Bußgeldverfahren jeweils unter Bewilligung der 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, d.h. die Fahrverbotsfristen würden addiert. So solle verhindert werden, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote durch ein Ausnutzen der 4-Monats-Frist zusammenlege.
Im vorliegenden Verfahren sei ein sogenannter Mischfall zu beurteilen. Es gehe um die Vollstreckung zweier Fahrverbote, von denen eines mit der 4-Monatsfrist und das andere ohne diese Frist zu vollstrecken sei. Auch in diesen Fällen, so das Oberlandesgericht, versage § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG eine Parallelvollstreckung. Bereits nach dem Wortlaut der Norm reiche es aus, wenn bei der Vollstreckung eines der verhängten Fahrverbote die 4-Monats-Frist gelte. Der Gesetzgeber habe gerade verhindern wollen, dass ein Betroffener die 4-Monats-Frist dazu verwende, ein gegen ihn verhängtes
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22016
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