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Begeht ein Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit und erfüllt er damit zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV), so rechtfertigt dies keine Addition der Regelfahrverbote. Vielmehr ist die Tat aufgrund der spezialpräventiven Wirkung des Fahrverbots als Gesamtheit zu betrachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots sei unzulässig gewesen. Werden durch eine Tat zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung verwirklicht, so führe dies nicht zu einer Addition der Regelfahrverbote. Eine solche Vorgehensweise sei dem Ordnungswidrigkeitenrecht fremd. Vielmehr sei zu beachten gewesen, dass ein
Eine
Keine Addition der Regelfahrverbote, wenn der Tatrichter zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung als erfüllt ansieht, die jeweils als Folge ein Regelfahrverbot vorsehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21135
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