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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.12.2014
3 Ws (B) 601/14, 3 Ws (B) 601/14 - 122 Ss 143/14 -

Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeld­katalog­verordnung rechtfertigt keine Addition der Regelfahrverbote

Spezialpräventive Wirkung des Fahrverbots führt zu Gesamtbetrachtung der Tat

Begeht ein Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit und erfüllt er damit zwei Tatbestände der Bußgeld­katalog­verordnung (BKatV), so rechtfertigt dies keine Addition der Regelfahrverbote. Vielmehr ist die Tat aufgrund der spezialpräventiven Wirkung des Fahrverbots als Gesamtheit zu betrachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im Juni 2014 vom Amtsgericht Tiergarten wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zur Zahlung einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Dies begründete das Amtsgericht damit, dass der Autofahrer bereits im Juni 2012 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurde. Er habe daher durch seine weitere Tat gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer zum einen beharrlich (§ 4 Abs. 2 BKatV) und zum anderen grob (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Tabelle 1 c) Nr. 11.3.6) verstoßen. Die Erfüllung beider Tatbestände rechtfertige jeweils die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat und somit insgesamt von zwei Monaten. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Keine Addition von Regelfahrverboten bei Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots sei unzulässig gewesen. Werden durch eine Tat zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung verwirklicht, so führe dies nicht zu einer Addition der Regelfahrverbote. Eine solche Vorgehensweise sei dem Ordnungswidrigkeitenrecht fremd. Vielmehr sei zu beachten gewesen, dass ein Fahrverbot einen Autofahrer warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten bewusst machen soll. Diese spezialpräventive Wirkung des Fahrverbots erfordere eine Gesamtbetrachtung der Tat.

Erhöhung des Fahrverbots nur in Ausnahmefällen

Eine Erhöhung des Fahrverbots komme nach Ansicht des Kammergerichts nur in Ausnahmefällen in Betracht. Es müssen dafür gewichtige Argumente vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um den Autofahrer nachhaltig zu beeindrucken. Die Gründe müssen zudem im Urteil dargelegt werden.

der Leitsatz

Keine Addition der Regelfahrverbote, wenn der Tatrichter zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung als erfüllt ansieht, die jeweils als Folge ein Regelfahrverbot vorsehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 24.06.2014
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