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Wenn bei einer Internetauktion (hier: Ebay) der - angebliche - Käufer behauptet, den Kauf nicht getätigt zu haben, dann muss der Verkäufer beweisen, dass der Käufer das Kaufangebot tatsächlich abgegeben hat. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im Fall verlangte ein Verkäufer von einem Mann die Zahlung von 12.000,- EUR für den Verkauf eines BMW. Der Mann (Käufer) habe den Wagen bei Ebay ersteigert, führte der Verkäufer vor Gericht aus. Der (angebliche) Käufer räumte zwar ein, einen Ebay-Zugang zu besitzen; er selbst habe das Kaufangebot aber nicht abgegeben. Ein Dritter müsse den Zugang benutzt haben.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage auf Kaufpreiszahlung ab. Die Richter vertraten die Ansicht, dass nicht allein aus der Ebay-Verkaufsbestätigung geschlossen werden könne, dass der Käufer ein verbindliches Gebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben habe. Die derzeitigen Sicherheitsstandards im Internet seien nicht ausreichend, um allein aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als den Verwender schließen zu können, dem das Passwort ursprünglich zugeteilt worden sei.
Entsprechende Risiken müsse der Verkäufer bei seinen Internetgeschäften einkalkulieren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4287
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