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Ein Patient, bei dem nach diagnostiziertem Prostatakrebs eine medikamentöse Hormontherapie begonnen wird, kann vom behandelnden Urologen keinen Schadensersatz verlangen, wenn er in der Folge einer bei der Behandlung auftretenden Niereninsuffizienz dialysepflichtig wird und es keinen nachweisbaren medizinischen Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung und der Nierenerkrankung gibt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 87 Jahre alte Kläger aus Herne litt seit 2003 an einer Prostatavergrößerung, die er vom beklagten Urologen aus Bochum behandeln ließ. Ein im Jahre 2007 diagnostizierter Prostatakrebs wurde auf Anraten des Beklagten mit einer medikamentösen Hormontherapie behandelt. Wenige Wochen nach Beginn der Behandlung mit dem vorgeschalteten Medikament Flutamid verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers. Im Rahmen einer stationären Behandlung stellte sich heraus, dass der Kläger unter einer erheblichen Niereninsuffizienz litt, in deren sich anschließender Behandlung er einen Diabetes Mellitus entwickelte. Seit dem Jahre 2010 ist der Kläger dialysepflichtig. Unter Hinweis auf eine fehlerhafte, weil seine Niereninsuffizienz nicht berücksichtigende Behandlung und eine unzureichende Risikoaufklärung hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangt.
Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nicht feststellen, dass dem Kläger durch die Behandlung des Beklagten ein Schaden entstanden ist.
Über alternative Möglichkeiten zur Behandlung des Prostatakrebses habe der Kläger nicht aufgeklärt werden müssen, weil es angesichts des Alters des Klägers und des aggressiven Tumors keine aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen gegeben habe. Von einer Operation oder einer Strahlentherapie sei bereits aufgrund des Alters abzusehen gewesen. Das Medikament Flutamid habe der Beklagte nach seinem Ermessen auswählen dürfen, weil eine alternative Medikation in ihrer Wirksamkeit und in den Nebenwirkungen vergleichbar gewesen sei.
Ob der Kläger über Risiken der medikamentösen Behandlung ausreichend aufgeklärt worden sei, könne im Übrigen dahinstehen, weil es keinen Hinweis auf einen medizinischen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und der Nierenerkrankung gebe. Auch bei einer in Frage stehenden Aufklärungspflichtverletzung müsse ein Patient zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nachweisen, dass er durch die ärztliche Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Das sei dem Kläger nicht gelungen. Durch das Medikament Flutamid eingetretene, kurzfristige Beschwerden wie Übelkeit und Müdigkeit rechtfertigten kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17662
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