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Fährt eine Radfahrerin in entgegengesetzter Richtung auf einem Radweg und kommt es im Bereich einer Straßeneinmündung zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer, weil dieser die Vorfahrt der Radfahrerin missachtet, so haftet der Radfahrer zu 2/3 für die Unfallfolgen. Die Radfahrerin wiederum haftet zu 1/3. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Radfahrerin befuhr im September 2010 einen
Das Landgericht Münster lastete der Radfahrerin ein
Das Oberlandesgericht Hamm entschied teilweise zu Gunsten der Radfahrerin. Es sah ein
Dadurch, dass der
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass die Radfahrerin durch den Unfall eine Tibiakopf- und eine Fibulaköpfchenfraktur erlitt. Zudem sei sie einen Monat in stationärer Behandlung gewesen und habe sich in der Zeit zwei Operationen unterziehen müssen. Weiterhin sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie für einen Monat eine stationäre Rehamaßnahme vornahm. Darüber hinaus sei sie zunächst zu 100 % später zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sie sei ferner für einen Zeitraum von fast drei Monaten auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen. Dauerhaft habe sie einen Gehstock für längere Strecken benutzen müssen. Seit dem Unfall sei sie in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt gewesen. So habe sie nicht mehr in die Hocke gehen oder sich hinknien können. Insgesamt hielt das Gericht daher ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2015
Quelle: ra-online, OLG Hamm (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20383
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