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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2014
26 U 60/13 -

Radfahrerin haftet zu 1/3 für Fahrradunfall aufgrund Fahrens in falscher Richtung

Missachtung der Vorfahrt begründet Haftung von 2/3 für anderen Radfahrer

Fährt eine Radfahrerin in entgegengesetzter Richtung auf einem Radweg und kommt es im Bereich einer Straßeneinmündung zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer, weil dieser die Vorfahrt der Radfahrerin missachtet, so haftet der Radfahrer zu 2/3 für die Unfallfolgen. Die Radfahrerin wiederum haftet zu 1/3. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Radfahrerin befuhr im September 2010 einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung. Zur gleichen Zeit wollte ein anderer Radfahrer aus einer verkehrsberuhigten Straße nach rechts auf die Vorfahrtsstraße abbiegen. Dabei übersah er die Radfahrerin und es kam zu einem Zusammenstoß. Die Radfahrerin fiel hin und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Sie beanspruchte aufgrund dessen unter anderem ein Schmerzensgeld von 13.000 EUR. Ihrer Meinung nach habe der Radfahrer für die Unfallfolgen gehaftet, da er ihr Vorfahrtsrecht missachtet habe. Die Haftpflichtversicherung des Radfahrers zahlte auf Basis einer Haftungsquote von 50 % ein Schmerzensgeld von 4.500 EUR. Da der Radfahrerin dies nicht ausreichte, erhob sie Klage.

Landgericht sprach weitere 1.000 EUR Schmerzensgeld zu

Das Landgericht Münster lastete der Radfahrerin ein Mitverschulden von 50 % an. Denn diese habe den Radweg in falscher Richtung genutzt. Der Radfahrer wiederum habe den Unfall dadurch verursacht, dass er ohne ausreichend auf den vorfahrtberechtigten Verkehr zu achten, auf die Straße einbog. Das Gericht sprach der Radfahrerin aber ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 EUR zu. Der Radfahrerin war dies aber immer noch nicht genug und legte daher Berufung ein.

Oberlandesgericht sah Mitverschulden der Radfahrerin von nur 1/3

Das Oberlandesgericht Hamm entschied teilweise zu Gunsten der Radfahrerin. Es sah ein Mitverschulden der Radfahrerin von nur 1/3. Sie habe sich zwar verkehrswidrig verhalten, als sie den Radweg in entgegengesetzter Richtung befuhr. Dadurch habe sie gegen § 2 Abs. 4 StVO verstoßen. Der Verkehrsverstoß des Radfahrers sei aber höher zu bewerten gewesen.

Missachtung der Vorfahrt begründete höhere Haftung des Radfahrers

Dadurch, dass der Radfahrer ohne Beachtung des Vorfahrtsrechts anderer in die Straße einbog, habe er nach Auffassung des Oberlandesgerichts gegen § 10 StVO verstoßen und somit die erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maß außer Acht gelassen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass die Radfahrerin sich selbst verkehrswidrig verhielt. Denn das Vorfahrtsrecht gelte auch für Radfahrer, die in falscher Richtung unterwegs sind.

Weiteres Schmerzensgeld von 3.000 EUR

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass die Radfahrerin durch den Unfall eine Tibiakopf- und eine Fibulaköpfchenfraktur erlitt. Zudem sei sie einen Monat in stationärer Behandlung gewesen und habe sich in der Zeit zwei Operationen unterziehen müssen. Weiterhin sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie für einen Monat eine stationäre Rehamaßnahme vornahm. Darüber hinaus sei sie zunächst zu 100 % später zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sie sei ferner für einen Zeitraum von fast drei Monaten auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen. Dauerhaft habe sie einen Gehstock für längere Strecken benutzen müssen. Seit dem Unfall sei sie in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt gewesen. So habe sie nicht mehr in die Hocke gehen oder sich hinknien können. Insgesamt hielt das Gericht daher ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.500 EUR für angemessen. Unter Berücksichtigung des von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrags von 4.500 EUR, sprach das Oberlandesgericht somit weitere 3.000 EUR zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2015
Quelle: ra-online, OLG Hamm (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1023Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1023
  • NJW-RR 2014, 1444Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1444
  • NJW-Spezial 2014, 458 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 458, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2015, 188Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 188

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