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Zeigen sich nach einer unfallbedingten Gipsschienenbehandlung bei einem Patienten Symptome eines Kompartmentsyndroms, muss der mit der Nachsorge betraute Hausarzt diese abklären lassen. Versäumt er dies, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen, für den dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zustehen kann, wenn er infolge des Arztfehlers seinen rechten Unterarm verliert. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Herne erlitt im Mai 2012 bei einem Unfall ein Anpralltrauma am rechten Unterarm. Nach der Diagnose einer Prellung des rechten Unterarms/Ellenbogens und der rechten Hand wurden diese durch eine Gipsschiene ruhig gestellt. Im Rahmen der Nachsorge durch die beklagten Hausärzte aus Herne zeigten sich ca. eine Woche nach dem Unfall am rechten Unterarm eine deutliche Schwellung, ein Hämatom und eine Bewegungsminderung. Zudem berichtete der Kläger über massive Schmerzen. Der behandelnde
Mit der Begründung, dass die beklagten Hausärzte die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms behandlungsfehlerhaft zu spät in Betracht gezogen hätten, verlangte der Kläger Schadensersatz, unter anderem ein
Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Im Unterschied zum Landgericht Bochum konnte das Oberlandesgericht Hamm nach - weiterer - sachverständiger Beratung einen groben
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen sei dieses Versäumnis im vorliegenden Fall als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten. Ein Kompartmentsyndrom sei eine schwerwiegende Erkrankung, die sogar zum Verlust von Gliedmaßen führen könne.
Aufgrund des groben Behandlungsfehlers komme dem Kläger eine Beweislastumkehr zugute. Deswegen sei davon auszugehen, dass die weiteren schwerwiegenden Behandlungsfolgen, insbesondere die Notwendigkeit zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24678
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