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Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 68 Jahre alte Klägerin aus Hörstel ging - aus der Innenstadt kommend - im Oktober 2014 in Rheine im Kreuzungsbereich Kardinal-Galen-Ring/Bahnhofstraße über den Kardinal-Galen-Ring in Richtung Bahnhof. Sie passierte die Straße bei Grünlicht der Fußgängerampel. Den hinter der Straßenfurt gelegenen, zum Bahnhofsvorplatz führenden Gehweg quert ein durch eine farblich abgehobene Pflasterung als solcher erkennbarer
Das Landgericht verurteilte den Beklagten in einem Grund- und Teilurteil zur Zahlung eines der Höhe nach noch festzustellenden Schadensersatzes und eines in der Höhe noch zu bemessenden Schmerzensgeldes. Das Gericht war dabei der Auffassung, dass der Beklagte als Rechtsabbieger zu behandeln sei und als solcher den Vorrang der die Kreuzung bei Grünlicht in Richtung des Bahnhofsvorplatzes überquerenden Klägerin nicht beachtet habe. Zudem sei der Beklagte, so das Landgericht, mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren und habe daher für den der Klägerin entstandenen Schaden allein aufzukommen.
Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgerichts Hamm das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Beklagten dem Grunde nach nur zu einem 50 prozentigen
Der Beklagte habe den
Ein
Den Verschuldensbeitrag des Beklagten und das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 25597
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