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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2014
26 U 3/11 -

Tierarzt ist nach Fehlbehandlung eines Dressurpferdes zum Schadensersatz verpflichtet

Pferdebesitzer erhält nach grob fehlerhafter Behandlung seines Tiers 60.000 Euro Schadensersatz

Nach einer nicht notwendigen Operation eines in der Folge lahmenden Dressurhengstes schuldet der behandelnde Tierarzt den Eigentümern des Pferdes 60.000 Euro Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Düsseldorf und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann setzten den im Jahre 1995 geborenen Hengst nach seiner Ausbildung bis zur Grand-Prix-Reife als Dressurpferd im Turniersport ein. Das Pferd befand sich seit langen Jahren in der Behandlung des in einer tierärztlichen Klinik in Bochum tätigen beklagten Tierarztes. 2004 wurden im hinteren Bereich des Fesselgelenks 2 Chips (kleine Knorpel-Knochenfragmente im Gelenk), in einem Fall als so genannte Birkelandfraktur, festgestellt, die der Beklagte operativ zu entfernen empfahl. Nach den vom Beklagten im Oktober 2004 durchgeführten Operationen lahmte der Hengst dauerhaft. Er ist nunmehr als Dressurpferd unbrauchbar. Mit der Begründung, der Beklagte habe den Hengst ohne ausreichende Indikation und zudem fehlerhaft operiert sowie über die Risiken der Operation nicht ausreichend aufgeklärt, hat die Klägerin vom Beklagten 60.000 Euro Schadensersatz verlangt.

OLG Hamm bejaht Voraussetzungen für Haftung des Tierarztes

Das Schadensersatzverlangen hatte Erfolg. Nach eingeholten Sachverständigengutachten und der Vernehmung eines Zeugen hat das Oberlandesgericht Hamm die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten bejaht. Der Beklagte habe ohne ausreichende Notwendigkeit mit einem suboptimalen Zugangsweg operiert, was grob fehlerhaft sei, und die Klägerin bzw. ihren verstorbenen Ehemann zudem nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt.

Grob fehlerhafte Behandlung führt zur Beweislastumkehr

Der Beklagte habe seinerzeit nicht operieren dürfen, weil die Ursachen einer positiven Beugeprobe nicht festgestanden hätten. Der Erfolg einer Operation sei offen gewesen, die vom Beklagten gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff habe zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt. Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung kehre sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit gehe zulasten des Beklagten, der nicht nachweisen könne, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten sei.

Tierarzt hätte über anstehende komplizierte Operation mit ungewissem Ausgang aufklären müssen

Über die Risiken der Operation habe der Beklagte auch nicht ausreichend aufgeklärt. Zwar sei die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Bereich der Humanmedizin gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten gehe. Der Tierarzt habe aber eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, wenn die Behandlung des Tieres besonders risikoreich sei, möglicherweise kaum Erfolg verspreche und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sein. Der Hengst der Klägerin sei ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd gewesen. Deswegen habe der Beklagte darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation anstehe, die einen ungewissen Ausgang habe und auch dazu führen könne, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen sei. Eine derartige Aufklärung habe der Beklagte nicht vorgenommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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