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Nach einer nicht notwendigen Operation eines in der Folge lahmenden Dressurhengstes schuldet der behandelnde Tierarzt den Eigentümern des Pferdes 60.000 Euro Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Düsseldorf und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann setzten den im Jahre 1995 geborenen Hengst nach seiner Ausbildung bis zur Grand-Prix-Reife als Dressurpferd im Turniersport ein. Das
Das Schadensersatzverlangen hatte Erfolg. Nach eingeholten Sachverständigengutachten und der Vernehmung eines Zeugen hat das Oberlandesgericht Hamm die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten bejaht. Der Beklagte habe ohne ausreichende Notwendigkeit mit einem suboptimalen Zugangsweg operiert, was grob fehlerhaft sei, und die Klägerin bzw. ihren verstorbenen Ehemann zudem nicht ausreichend über die Risiken der
Der Beklagte habe seinerzeit nicht operieren dürfen, weil die Ursachen einer positiven Beugeprobe nicht festgestanden hätten. Der Erfolg einer
Über die Risiken der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17981
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