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Ein Arzt, der aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss zieht, unterliegt einem - für sich allein noch nicht haftungsbegründenden - Diagnoseirrtum. Deswegen kann einem Gynäkologen nicht vorzuwerfen sein, dass er einer Patientin zur Empfängnisverhütung eine Spirale einsetzt, nachdem er eine durch gebotene Untersuchungen kaum erkennbare Anomalie der Patientin, für die es zuvor auch keinen Anhaltspunkt gab, nicht diagnostiziert hatte, auch wenn die Spirale aufgrund der Anomalie eine Empfängnis nicht verhüten konnte. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bielefeld.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Gynäkologe aus Bad Oeynhausen setzte der Klägerin aus Bad Oeynhausen im Mai 2005 eine Spirale zur Empfängnisverhütung ein. Etwa 2 Jahre später wurde die Klägerin schwanger, Ende 2007 gebar sie eine gesunde Tochter. Vom Beklagten und seiner mit verklagten ärztlichen Praxis haben die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Lebensgefährte Schadensersatz mit der Begründung verlangt, der Beklagte habe im Rahmen der von ihm durchgeführten Ultraschallkontrolle eine bei der Klägerin vorliegende Anomalie einer doppelten Anlage von Vagina und Uterus erkennen und deswegen vom Einsetzen einer Spirale absehen müssen, weil diese bei der Anomalie keine verhütende Wirkung entfalten könne. Als Schaden haben sie ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro, einen Verdienstausfall von ca. 28.000 Euro und den Ersatz von Unterhalts- und Betreuungsleistungen für ihre Tochter bis zum Eintritt der Volljährigkeit geltend gemacht.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Hamm - nach Auswertung der in erster und zweiter Instanz erstatteten Sachverständigengutachten - das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert und die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Befunderhebungsfehler unterlaufen. Er habe alle Untersuchungen vorgenommen, die nach dem einzuhaltenden medizinischen Standard im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Spirale geboten gewesen seien. Für die bei der Klägerin vorliegende Anomalie hätten zuvor keine Hinweise bestanden, nach ihr habe der Beklagte nicht fahnden müssen.
Der Beklagte hafte auch nicht für eine fehlerhafte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21270
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