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Wenn Gesundheitsschäden während der Geburt zum Teil auf schicksalhafte Ereignisse und zum Teil auf Behandlungsfehler beruhen und sich die Schadensanteile medizinisch unterscheiden lassen, so haftet der behandelnde Gynäkologe nur für die Schäden, die durch die Behandlungsfehler entstanden sind. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zugrundeliegenden Fall erlitt der Kläger im Zusammenhang mit seiner
Im ersten Teil des Verfahrens erging zum Anspruchsgrund ein rechtskräftiges Grund- und Teilendurteil des Oberlandesgerichts. In diesem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger "anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt" entstanden sind und noch entstehen werden. Im vorliegenden Verfahrensabschnitt ging es um die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes. Das Oberlandesgericht hat insoweit entschieden, dass sich aus dem vorangegangenen Grundurteil eine Bindungswirkung dahin ergebe, dass die Beklagten nur für die Schäden hafteten, die dem Kläger nach seiner
Der Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. In dem Grundurteil ist mit Bindungswirkung nur festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die
Die Beklagten haben danach den Nachweis erbracht, dass der größte Teil des Gesundheitsschadens nicht in dem Zeitraum entstanden ist, für den sie nach dem rechtskräftigen Grundurteil schadensersatzpflichtig sind, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Während der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 18252
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