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Die Sklerosierungsbehandlung von sogenannten Besenreisern erfordert eine umfassende ärztliche Aufklärung des Patienten, wenn es sich um einen rein ästhetischen Eingriff handelt. Wird der Patient ausreichend aufgeklärt, kann der für den Patienten schmerzhafte Umstand, dass Injektionsmittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt, nicht als Behandlungsfehler zu werten sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Juli 1954 geborene Klägerin aus Bad Oeynhausen wandte sich Ende des Jahres 2009 an den beklagten Hausarzt aus Minden, um sogenannte Besenreiser behandeln zu lassen. Der Beklagte erläuterte der Klägerin, dass es sich um ein ästhetisches Problem ohne funktionelle Relevanz handle, gleichwohl eine Sklerosierungsbehandlung durchgeführt werden könne. Das Behandlungsverfahren und Komplikationen wurden ebenfalls besprochen. Im März 2010 suchte die Klägerin den Beklagten auf, um die besprochene Behandlung durchführen zu lassen. Der Beklagte setzte eine erste Spritze über den Innenknöchel des rechten Fußes. Unmittelbar danach setzte bei der Klägerin ein starkes Brennen ein, so dass der Beklagte die weitere Behandlung abbrach. Die Umgebung der Einstichstelle verfärbte sich und schwoll an. Die Klägerin erhielt einen Kompressionsverband. Als die Beschwerden nicht nachließen und sich die Verfärbung ausbreitete, suchte die Klägerin schließlich ein Krankenhaus in Lübbecke auf, in dem u.a. eine Thrombophlebitis (akute Thrombose) diagnostiziert und behandelt wurde. Die Klägerin, die dem Beklagten Aufklärungs- und hilfsweise
Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach der Anhörung der Parteien und dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten weder einen Aufklärungs- noch einen
Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht fehlerhaft behandelt. Die vom Beklagten angewandte Flüssigkeitssklerosierung sei nicht kontraindiziert gewesen. Der Beklagte habe auch keine zu große Menge des Sklerosierungsmittels injiziert. Die nach Beginn der Injektion sofort aufgetretenen starken Schmerzen und die anschließende Verfärbung im Bereich der Injektionsstelle sei dadurch hervorgerufen worden, dass das Injektionsmittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt sei. Insoweit habe sich ein Behandlungsrisiko verwirklicht, das keinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23152
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