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Wird nach der Operation eines so genannten Handgelenksbruchs (distale Radiusmehrfragmentfraktur) ein fortbestehender zentraler Defekt der Gelenkfläche unzureichend behandelt und die Kompression des Mittelarmnervs (Nervus medianus) zu spät erkannt, können hierdurch bedingte Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro rechtfertigen. Ein aufgetretenes komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrom, CRPS) ist nicht zu berücksichtigen, wenn nicht festzustellen ist, dass es durch die fehlerhafte Behandlung verursacht wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der 54 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Kraftfahrer aus Menden, erlitt im Juni 2010 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich die Speiche handgelenksnah brach (distale Radiusmehrfragmentfraktur). Die operative Reposition erfolgte durch den erstbeklagten Chefarzt der chirurgischen Abteilung des zweitbeklagten Krankenhauses in Werl. Die stationäre Behandlung endete Anfang Juli 2010. Aufgrund fortbestehender Beschwerden suchte der Kläger im August 2010 eine Klinik in Bochum auf. In dieser wurden ein nach der ersten
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen ein
Demgegenüber sei das CRPS nicht zu berücksichtigen, weil eine Verursachung oder Beeinflussung durch die fehlerhafte Nachbehandlung nicht bewiesen sei. Insoweit könne sich der Kläger auch nicht auf eine Beweislastumkehr berufen. Seine Nachbehandlung durch die Beklagten sei zwar grob fehlerhaft gewesen. Die aus einem groben
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17690
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