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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Augenarzt, der einem Patienten nach fehlerhafter Behandlung Schadensersatz schuldet, das vom Landschaftsverband an den Patienten gezahlte Blindengeld nicht erstatten muss.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1969 geborene Patient aus Recklinghausen ließ sich in den Jahren 2006 und 2007 vom beklagten
Ausgehend von einer grob fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten regulierte dessen ärztliche Haftpflichtversicherung die Schadensersatzansprüche des Patienten mit einer Abfindung in Höhe von 475.000 Euro. Als Sozialhilfeträger verlangt der Kläger vom Beklagten die Erstattung des an den Patienten im Jahre 2009 gezahlten Blindengeldes in Höhe von ca. 30.000 Euro und die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger auch weitere Blindengeldzahlungen zu ersetzen hat. Dabei hat er gemeint, dass insoweit ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X stattgefunden habe.
Die Klage blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der in § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X geregelte gesetzliche Forderungsübergang eine sachliche Kongruenz zwischen der Ersatzpflicht des Schädigers und der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers voraussetze, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann vorliege, wenn die Leistung des Sozialhilfeträgers und der vom Schädiger zu leistende
Im Falle eines Anspruchsübergangs würde der Blinde zudem schlechter gestellt, weil er vom Schädiger nur die über das gezahlte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23418
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