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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.01.2015
26 U 122/14 -

Kein Schmerzensgeld für geringfügige Beeinträchtigungen durch kurzzeitige Hüftluxation

"Geringfügig­keits­grenze" durch gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht überschritten

Wird die nach einer Hüft­gelenks­operation aufgetretene Fehlstellung eines Hüftgelenks (Hüftluxation) mittels einer Kurznarkose umgehend schmerzfrei beseitigt, kann für diese geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung kein Schmerzensgeld beansprucht werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1946 geborene Kläger aus dem Kreis Paderborn erhielt im November 2012 im beklagten Krankenhaus in Brakel eine Totalendoprothese am linken Hüftgelenk. Kurz nach der Operation kam es zu einer Hüftluxation, die unmittelbar nach ihrem Auftreten unter Kurznarkose schmerzfrei durch eine Reposition beseitigt werden konnte. Mit der Begründung, die Hüftoperation sei fehlerhaft geplant und ausgeführt worden, die Hüftluxation auf eine fehlerhafte Umlagerung im Operationssaal zurückzuführen, hat der Kläger vom beklagten Krankenhaus und den ihn behandelnden Ärzten Schadensersatz verlangt, insbesondere ein Schmerzensgeld in der Höhe von 20.000 Euro.

Medizinischer Sachverständiger verneint Behandlungsfehler bei Vorbereitung und Durchführung der Hüftoperation

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine Behandlungsfehler bei der Vorbereitung und der Durchführung der Hüftoperation feststellen. Es gehe um eine Routineoperation, bei der es dem medizinischen Standard entspreche, dass die genaue Position der Prothese intraoperativ mit einer optischen Kontrolle festgelegt werde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Hüftgelenk bei der Operation fehlerhaft mit falschen Winkelmaßen implantiert worden sei.

Gesundheitliche Beeinträchtigung beeinflussten Lebensführung des Klägers nur unwesentlich

Die Hüftluxation rechtfertige ebenfalls kein Schmerzensgeld. Am Ende der Operation sei das Hüftgelenk noch nicht luxiert gewesen. Die Fehlstellung müsse bei der Ausleitung oder der Ausschleusung entstanden sein. Selbst wenn man unterstelle, dass die Luxation Folge eines Behandlungsfehlers sei, begründe sie keinen Schmerzensgeldanspruch des Klägers. Die Luxation habe umgehend mittels einer Reposition unter Kurznarkose schmerzfrei beseitigt werden können. Die mit ihr verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers überschritten nicht eine "Geringfügigkeitsgrenze". Sie stellten sich als zeitlich geringfügige Beeinträchtigungen dar, die die Lebensführung des Klägers nur unwesentlich und ohne dauerhafte Folgen beeinflusst hätten. In einem derartigen Fall sei ein Schmerzensgeld weder zum Ausgleich noch zur Genugtuung des Patienten angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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