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Ein behandelndes Krankenhaus haftet dann nicht für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1969 geborene Klägerin aus Menden ließ sich anlässlich der Geburt ihres 2. Kindes im Oktober 2006 im beklagten
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach sachverständiger Begutachtung keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18849
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