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Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Wohnhaus nicht - wie im notariellen Vertrag vereinbart - 1997 errichtet wurde, sondern zwei Jahre älter ist. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Im zugrunde liegenden Fall nahm das klagende Ehepaar aus Porta Westfalica die Beklagte aus Berg auf
Das Klagebegehren war erfolgreich. Den Klägern stehe, so das Oberlandesgericht Hamm, wegen des im notariellen
Das verkaufte
Für diesen Mangel habe die Beklagte einzustehen. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung gelte nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei erheblich. Das im notariellen
Durch das von der vertraglichen Vereinbarung um zwei Jahre abweichende
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das falsche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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