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Macht ein Makler im Rahmen eines Grundstückskaufs Falschangaben, so kann dafür der Grundstücksverkäufer haften. Das Verhalten des Maklers wird ihm über § 278 BGB zugerechnet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 kaufte ein Ehepaar ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Preis von 190.000 EUR. Im Rahmen der Renovierung stellten sie an einigen Wänden Feuchtigkeit und
Während das Landgericht Augsburg die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht München statt. Seiner Ansicht nach haben die Verkäufer eine vorvertragliche Pflicht verletzt und seien daher schadenersatzpflichtig gewesen. Die im Maklerexposé abgegebene
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Verkäufer und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der Gerichtshof hielt es für notwendig, über den vorgetragenen Umstand der Richtigstellung der
Der Bundesgerichtshof hielt es darüber hinaus für erforderlich, dass angesichts der vereinbarten Haftungsbeschränkung zu prüfen war, ob die Verkäufer selbst vorsätzlich gehandelt haben, indem sie zum Beispiel der Maklerin gegenüber falsche Angaben gemacht haben, oder ob die Maklerin vorsätzlich eine falsche Erklärung über den Umfang der Trockenlegung abgegeben habe und sich die Verkäufer dies über § 278 BGB zurechnen müssen. Dazu habe das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21736
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