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Wird eine Wohnung aufgrund einer durch Speisen in einem Topf entzündeten Stichflamme verschmutzt, ohne dass die Stichflammen brennbare Gegenstände erreichen bzw. erreichen konnten, liegt kein durch die Hausrat- und Gebäudeversicherung versicherter Brand im Sinne der § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 VHB 2003 vor. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Hauseigentümer Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine Hausrat- und
Das Landgericht Münster lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da es keine Erfolgsaussicht der Klage erkennen konnte. Ein
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die sofortige Beschwerde des Hauseigentümers zurück. Da ein Versicherungsfall "Brand" nicht vorgelegen habe, habe die Klage gegen die Hausrat- und
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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