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Amtsgericht Biberach a. d. Riß, Urteil vom 17.05.2013
5 C 197/13 -

Versehentliches Einschalten einer Herdplatte beim Vorbeigehen sowie Platzierung eines Holzregals im Nahbereich des Herdes ist nicht grob fahrlässig

Wohnungseigentümer haftet nicht auf Schadenersatz gegenüber Gebäudeversicherung

Schaltet ein Wohnungseigentümer beim Vorbeigehen aus Versehen eine Herdplatte ein, so dass es zu einem Brandschaden kommt, so haftet der Wohnungseigentümer regelmäßig nicht gegenüber der Gebäudeversicherung. Denn in dem versehentlichen Einschalten liegt keine grobe Fahrlässigkeit. Auch die Platzierung eines Holzregals im Nahbereich der Herdplatten ist nicht grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Biberach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 schaltete eine Wohnungseigentümerin beim Verlassen der Wohnung aus Versehen beim Vorbeigehen die linke Herdplatte des Ceranfeldes ein. Dadurch geriet das in etwa 5 cm vom Herd an der Wand angebrachte Holzregal in Brand und es kam zu einem Brandschaden. Nachdem die Gebäudeversicherung den Schaden regulierte, nahm sie die Wohnungseigentümerin auf Regress in Anspruch. Nach Einschätzung der Versicherung habe die Wohnungseigentümerin sowohl durch das versehentliche Einschalten des Herdes als auch durch die Platzierung des Holzregals im Nahbereich des Herds den Brandschaden grob fahrlässig verursacht. Da sich die Wohnungseigentümerin weigerte zu zahlen, erhob die Versicherung Klage.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Brandschadens

Das Amtsgericht Biberach entschied gegen die Gebäudeversicherung. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Ein solcher Anspruch hätte nur dann bestanden, wenn die Wohnungseigentümerin den Brandschaden grob fahrlässig verursacht hätte. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn die Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt wird. Also das unbeachtet bleibe, was jedem einleuchten muss. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine grobe Fahrlässigkeit durch Positionierung des Holzregals

Die Positionierung des Holzregals im Nahbereich des Herds sei nicht grob fahrlässig gewesen, so das Amtsgericht. Es sei zu beachten, dass selbst dann nicht die Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt werde, wenn der durchschnittliche Küchenbenutzer entflammbare Gegenstände auf dem ausgeschalteten Herd legt. Zumindest das Anbringen eines Holzregals im Nahbereich des Herdes sei nicht grob fahrlässig. Denn der durchschnittliche Küchenbenutzer gehe nicht davon aus, dass der Gegenstand durch die Hitzeentwicklung einer eingeschalteten und nicht beobachteten Herdplatte entflammt werden kann und messe dem daher kein Gefahrenpotential bei.

Versehentliches Einschalten des Herdes ebenfalls nicht grob fahrlässig

Auch das versehentliche Einschalten des Herds sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht grob fahrlässig gewesen. Ein durchschnittlicher Küchenbenutzer rechne nicht damit, dass der Herd versehentlich eingeschaltet werden kann. Denn regelmäßig sei für die Bewegung der Schaltknöpfe eine bestimmte Kraftentfaltung notwendig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Amtsgericht Biberach an der Riß, ra-online (vt/rb)

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