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Schaltet ein Wohnungseigentümer beim Vorbeigehen aus Versehen eine Herdplatte ein, so dass es zu einem Brandschaden kommt, so haftet der Wohnungseigentümer regelmäßig nicht gegenüber der Gebäudeversicherung. Denn in dem versehentlichen Einschalten liegt keine grobe Fahrlässigkeit. Auch die Platzierung eines Holzregals im Nahbereich der Herdplatten ist nicht grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Biberach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 schaltete eine Wohnungseigentümerin beim Verlassen der Wohnung aus Versehen beim Vorbeigehen die linke Herdplatte des Ceranfeldes ein. Dadurch geriet das in etwa 5 cm vom
Das Amtsgericht Biberach entschied gegen die
Die Positionierung des Holzregals im Nahbereich des Herds sei nicht grob fahrlässig gewesen, so das Amtsgericht. Es sei zu beachten, dass selbst dann nicht die Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt werde, wenn der durchschnittliche Küchenbenutzer entflammbare Gegenstände auf dem ausgeschalteten
Auch das versehentliche Einschalten des Herds sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht grob fahrlässig gewesen. Ein durchschnittlicher Küchenbenutzer rechne nicht damit, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Amtsgericht Biberach an der Riß, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19002
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