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Wird ein Fahrzeug durch eine beim Aussteigen explodierende Bauschaumfalsche beschädigt, ist der Schaden nicht beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Die sogenannte Benzinklausel greift nicht. Daher muss eine Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Firmenwagen beschädigt, als ein Mitarbeiter der Firma beim
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Haftpflichtversicherung zurück. Dem Versicherungsnehmer stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Die Ausschlussklausel greife nicht, da der Schaden am Fahrzeug nicht durch Gebrauch des Fahrzeugs entstanden war.
Durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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