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Dringt Wasser in ein Fahrzeug, weil sich aufgrund eines Regensturms Wasser auf der Fahrzeugoberfläche sammelt, das nicht abfließen kann, so besteht kein Versicherungsschutz durch die Teilkaskoversicherung. Denn in diesem Fall liegt weder eine versicherte Überschwemmung noch ein versicherter Sturmschaden vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Fahrzeughalterin aufgrund Nässeschäden an ihrem Pkw ihre
Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Eine versicherte
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Fahrzeughalterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da weder eine versicherte
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege keine versicherte
Das Oberlandesgericht verneinte zudem das Vorliegen eines versicherten Sturmschadens. Regen- oder Spritzwasser sei nicht als Gegenstand im Sinne der Sturmklausel anzusehen. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch fehle es beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24201
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