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Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil der Fahrer in eine aufgrund von Starkregen entstandene tiefe Wasserfläche hineinfährt, so liegt ein Überschwemmungsschaden vor und es besteht Versicherungsschutz durch die Teilkaskoversicherung. Der Versicherungsschutz würde aber dann nicht bestehen, wenn die Fahrzeugschäden aufgrund einer Ausweichbewegung entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 befuhr der Fahrer eines Pkw die Autobahn 40. Aufgrund des herrschenden Starkregens bildete sich auf einem Teil der A 40 über die gesamte Fahrbahnbreite eine tiefe Wasserfläche. Der Autofahrer erkannte zwar die Wasserfläche, fuhr aber dennoch hinein. Dadurch kam es zu einem Wassereintritt in den Motorraum und im Bereich der Scheinwerfer. Es entstanden Kurzschlüsse, die zu einem Ausfall des rechten Scheinwerfers, der Blinker und der Leuchtweitenregulierung sowie zur Zerstörung des linken Scheinwerfers führten. Die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 2.600 Euro. Die Fahrzeughalterin beanspruchte daraufhin ihre
Das Amtsgericht Bochum wies die Klage ab. Ein versicherter Überschwemmungsschaden habe nicht vorgelegen. Dies hätte vorausgesetzt, dass ausschließlich die
Das Landgericht Bochum entschied zu Gunsten der Fahrzeughalterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihr habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz und somit auf Zahlung der Reparaturkosten zugestanden. Denn nach den Versicherungsbedingungen sei unter anderem die unmittelbare Einwirkung einer
Nach Ansicht des Landgerichts habe eine
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21907
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