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Der klagende Inhaber einer Fallschirmsportschule in Stadtlohn kann von der beklagten Versicherung Versicherungsschutz für einem mit seinem Luftfahrzeug Cessna im Juli 2009 verunfallten Passagier verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Für die zum Absetzen von Fallschirmspringern eingesetzte
In dem vom verunfallten
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte für den Unfall Versicherungsschutz zu gewähren habe.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger recht gegeben. Als Luftfahrtversicherer der eingesetzten
Auf in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Risikoausschlüsse könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie habe nicht dargetan, dass sich die
Ungerechtfertigt sei auch der Einwand der Beklagten, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Eine eigene Pflichtverletzung des Klägers sei nicht vorgetragen. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz sei dem Kläger nicht zuzurechnen, dass die am Unfalltag im Sprungbetrieb eingesetzten Personen vorgegebene Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hätten. Im Verhältnis zur Beklagten seien diese Personen nicht als Repräsentanten des Klägers anzusehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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