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Wird ein Fahrzeug unverschuldet überschwemmt, so besteht auch dann Versicherungsschutz durch die Teilkaskoversicherung, wenn der Motor nach der Überschwemmung nochmals gestartet wird. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist in dem versuchten Start des Motors nicht zu sehen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Kastenwagen am Pfingstmontagabend des Jahres 2014 im Bereich einer
Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Da der
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die
Es sei unzutreffend, so das Oberlandesgericht, dass es an einer unmittelbaren Beschädigung des Motors durch die
Dem Kläger sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch kein grob fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten, welches zur Kürzung oder Ausschluss der Versicherungsleistung führe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26234
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