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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.08.2017
20 U 137/16 -

Schulmedizinische Leistungen in einer Traditionelle-Chinesische-Medizin-Klinik müssen von privater Krankenversicherung erstattet werden

Kosten für Akupunktur, Massagetechniken Tuina bzw. Qigong sowie chinesische Arzneimittel zur Behandlung einer Depression nicht erstattungsfähig

Werden in einer Traditionelle-Chinesische-Medizin-Klinik (TCM-Klinik) zur Behandlung einer Depression schulmedizinische Leistungen angewandt, müssen diese von der privaten Krankenversicherung erstattet werden. Dagegen sind die Kosten für eine Akupunktur, die Massagetechniken Tuina bzw. Qigong sowie chinesische Arzneimittel nicht erstattungsfähig. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich eine Frau Anfang des Jahres 2014 wegen eines Burn-Outs für 27 Tage stationär in einer TCM-Klinik. Dort wurde ihre Depression sowohl mit schulmedizinischen Leistungen als auch durch traditionelle chinesische Medizin behandelt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 5.400 Euro verlangte sie von ihrer privaten Krankenversicherung ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob die Versicherungsnehmerin Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe nicht, da die Behandlung der Klägerin in der TCM-Klinik medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Die Wirksamkeit der traditionellen medizinischen Medizin für die Behandlung einer Depression sei bisher wissenschaftlich nicht belegt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht teilweisen Erstattungsanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin und hob daher dementsprechend die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der Erstattungsanspruch bestehe soweit er sich auf die reguläre Psychotherapie und psychotherapeutische Behandlung bezog. Denn diese haben entsprechend den schulmedizinischen Regeln stattgefunden und seien somit medizinisch notwendig gewesen.

Kein Anspruch auf Erstattung der Behandlungsmethoden nach traditionell chinesischer Medizin

Dagegen seien nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Kosten für die Behandlungsmethoden nach der traditionellen chinesischen Medizin nicht erstattungsfähig. Dies betreffe die Behandlung mit Akupunktur, die Massagetechniken Tuinia bzw. Qigong sowie die Verabreichung chinesischer Arzneimittel. Diese Maßnahmen seien für die Behandlung einer Depression nicht oder zumindest nicht vergleichbar erfolgversprechend, wie eine schulmedizinische Behandlung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 25.07.2016
    [Aktenzeichen: 115 O 43/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 218Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 218
  • VersR 2018, 542Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 542

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