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Werden in einer Traditionelle-Chinesische-Medizin-Klinik (TCM-Klinik) zur Behandlung einer Depression schulmedizinische Leistungen angewandt, müssen diese von der privaten Krankenversicherung erstattet werden. Dagegen sind die Kosten für eine Akupunktur, die Massagetechniken Tuina bzw. Qigong sowie chinesische Arzneimittel nicht erstattungsfähig. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich eine Frau Anfang des Jahres 2014 wegen eines Burn-Outs für 27 Tage stationär in einer TCM-Klinik. Dort wurde ihre
Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe nicht, da die Behandlung der Klägerin in der TCM-Klinik medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Die Wirksamkeit der traditionellen medizinischen Medizin für die Behandlung einer
Das Oberlandesgericht Hamm entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin und hob daher dementsprechend die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der Erstattungsanspruch bestehe soweit er sich auf die reguläre Psychotherapie und psychotherapeutische Behandlung bezog. Denn diese haben entsprechend den schulmedizinischen Regeln stattgefunden und seien somit medizinisch notwendig gewesen.
Dagegen seien nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Kosten für die Behandlungsmethoden nach der traditionellen chinesischen Medizin nicht erstattungsfähig. Dies betreffe die Behandlung mit Akupunktur, die Massagetechniken Tuinia bzw. Qigong sowie die Verabreichung chinesischer Arzneimittel. Diese Maßnahmen seien für die Behandlung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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