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Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. Denn, wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Für den Fall, dass ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel verzichtet, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Dortmund wohnenden Eltern des Erstbeteiligten aus Hamm errichteten 1980 ein
Nach der vom Amtsgericht Dortmund getroffenen und vom Oberlandesgericht Hamm bestätigten Entscheidung ist der Erstbeteiligte der Alleinerbe seiner Mutter geworden. Der Erstbeteiligte und seine im Jahre 2002 verstorbene Schwester seien durch das im Jahre 1980 errichtete gemeinschaftliche Testament der Eltern zu
Ihre Kinder seien nicht als Ersatzerben berufen. Der Zuwendungsverzicht der Schwester erstrecke sich auch auf ihre Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tode der Erblasserin dem Erstbeteiligten angewachsen. Insoweit enthalte auch das gemeinschaftliche Testament keine anderweitige Bestimmung.
Die Erblasserin sei nach dem Tode ihres Ehemanns gehindert gewesen, ihre Enkelin und den Zweitbeteiligten als
Dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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