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Möchte der Alleinerbe das Grundbuch berichtigen lassen, so genügt grundsätzlich die Vorlage einer letztwilligen Verfügung sowie die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung. Die Vorlage eines Erbscheins kann vom Grundbuchamt nur dann verlangt werden, wenn wirkliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Die bloße Möglichkeit der Testierunfähigkeit genügt dagegen nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem gemeinsamen
Das
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Alleinerben und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts und des Landgerichts sei die
Grundsätzlich genüge es, so das Oberlandesgericht, wenn die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben keine wirklichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/OLGZ 1969, 301/rb)
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Dokument-Nr. 20540
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