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Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins bestehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts beim Amtsgericht Warendorf.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute aus Warendorf/Freckenhorst hatten 1999 einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu „Alleinerben“ und ihre beiden
Die gegen die Zwischenverfügung erhobene Beschwerde der Antragsteller hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt, dass das
Dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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