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Ein Ausländer kann seine Identität mit einem echten Nationalpass nachweisen. Der Umstand, dass in seinem Heimatland kein sicheres Urkundenwesen besteht, reicht allein nicht aus, die Beweiswirkung des Nationalpasses infrage zu stellen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Arnsberg ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ausweislich seines guineischen Nationalpasses ist der an der Personenstandssache Beteiligte heute 21 Jahre alt, guineischer Staatsangehöriger, 1995 in Mamadou (Guinea) geboren. Er hat die
Das Amtsgericht Arnsberg bestätigte die derzeit ablehnende Haltung des Standesamtes. Die
Die von den Antragstellern gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Das Oberlandesgerichts Hamm wies den Standesbeamten des Standesamtes Arnsberg an, das Vaterschaftsanerkenntnis des beteiligten Vaters bei dem in Frage stehenden Geburtseintrag zu beurkunden. Der beteiligte Vater habe seine
Im vorliegenden Fall bestünden keine Ansatzpunkte, die weitergehende Ermittlungen wie eine Überprüfung der Geburtsurkunde vor Ort gebieten könnten. Die Beweiswirkung des Nationalpasses werde nicht durch andere Urkunden in Frage gestellt. Alleine der Umstand, dass in dem Heimatland des Kindesvaters kein sicheres Urkundenwesen bestehe, also kein solches, dass die dortige Botschaft als hinreichende Grundlage für ein Legalisationsverfahren ansehe, reiche nicht aus, die Beweiswirkung des Nationalpasses in Frage zu stellen. Dieser Aspekt betreffe vorrangig Urkunden, die für den inländischen Gebrauch bestimmt seien. Ein Nationalpass sei demgegenüber stets auch eine staatliche Erklärung gegenüber der Staatengemeinschaft. Erfahrungsgemäß würden Staaten, deren innere Organe wenig verlässlich erschienen, beim Ausstellen von Pässen wesentlich restriktiver verfahren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 25018
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