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Ein Gericht kann im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nur dann ein Ordnungsgeld wegen Zeigens des sogenannten "Stinkefingers" verhängen, wenn der Antragsteller die in Frage stehende Beleidigung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Detmold ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Verfahrensbeteiligten, zwei erwachsene Männer, wohnen in etwa gegenüberliegenden Häusern in einer Straße in Detmold. Nach einer anfänglichen Bekanntschaft entstand zwischen ihnen ein nachbarschaftlicher Konflikt. In einem im Jahre 2011 geführten Gewaltschutzverfahren verpflichtete sich der Antragsgegner im Rahmen eines Vergleichs, eine Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen. In der Folgezeit behauptete der Antragsteller wiederholt, dass der Antragsgegner der Verpflichtung zuwiderhandle. Wenn er, der Antragsteller, sein Haus verlasse, müsse er Beleidigungen des Antragsgegners ertragen, der ihm u.a. durch sein geöffnetes Fenster die Faust mit dem nach oben gestreckten Mittelfinger, den sogenannten "Stinkefinger", zeige.
Ein deswegen auf Antrag des Antragstellers vom Familiengericht in Detmold Ende 2011 verhängtes
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Ordnungsgeldbeschluss nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten aufgehoben. Die in Frage stehenden Beleidigungen habe der Antragsteller nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Sie seien nach der Anhörung der Beteiligten zwar überwiegend wahrscheinlich. Das genüge aber nicht, um im Vollstreckungsverfahren ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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