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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.1991
5 Ss 383/91 - 119/91 I -

Beleidigung im Strassenverkehr durch ausgestreckten Mittelfinger

Anlasslos verursachtes starkes Abbremsen eines Autofahrers begründet Strafbarkeit wegen Nötigung

Zeigt ein Autofahrer einem anderen Autofahrer den ausgestreckten Mittelfinger, so liegt darin eine Beleidigung nach § 185 StGB. Verursacht er zudem anlasslos ein starkes Abbremsen des anderen Autofahrers, so begeht er eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1989 ärgerte sich ein Autofahrer darüber, dass eine andere Autofahrerin ihn nicht auf die Autobahn hatte einscheren lassen. Er überholte daher die Autofahrerin und zeigte ihr den ausgestreckten Mittelfinger (Stinkefinger). Anschließend setzte er sich vor das Fahrzeug der Frau und bremste ohne verkehrsbedingten Anlass sein Fahrzeug stark ab. Dadurch wurde auch die Autofahrerin gezwungen ihr Fahrzeug von 80 km/h auf 50 bis 60 km/h abzubremsen. Gegen den Autofahrer wurde daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet.

Strafbarkeit wegen Beleidigung und Nötigung

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe sich der Autofahrer wegen des erhobenen Mittelfingers einer Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht. Darüber hinaus hab eine Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB bestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2015
Quelle: Oberlandegsericht Düsseldorf, ra-online (zt/VRS 82, 121/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VRS 82, 121Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 82, Seite: 121

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