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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dann keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er das Fahrzeug aus der Liquidationsmasse einer von ihm selbst als Gesellschaftergeschäftsführer geführten abgewickelten Gesellschaft erworben hat und dabei von der Aufspielen des Updates und der Betroffenheit des Fahrzeuges vom sogenannten "Abgasskandal" Kenntnis hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls verlangte
Das Landgericht Paderborn folgte dieser Argumentation des Klägers nicht. Von einer Täuschung, die zu dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und der abgewickelten Gesellschaft geführt hätte, könne nicht ausgegangen werden, so das Landgericht. Der
Eine andere Bewertung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft gegen Zahlung von etwa 8.000 Euro den Pkw vom Gesellschafts- in sein Privatvermögen überführt habe. Denn bei dem vom Kläger im Februar 2017 geschlossenen Vertrag handele es sich trotz seiner Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer um einen Vertrag mit einem von ihm verschiedenen Rechtsträger und damit um einen herkömmlichen
Auch vom Kläger behauptete nachteilige Folgen des Softwareupdates würden eine Haftung der Volkswagen AG nicht rechtfertigen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Volkswagen AG über die Eigenschaften des Softwareupdates getäuscht hätte, zumal sie ihr Vorgehen bei der Entwicklung des Updates mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt habe. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Zwar könne der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18 - ID 27839). Allerdings habe der Kläger hier das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates und damit nach Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeuges vom sogenannten "Abgasskandal" durch einen herkömmlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29160
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