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Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor von ihm oder von beiden Ehegatten gemeinsam gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Der in der Wohnung bleibende Ehegatte kann seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Dortmund lebenden Eheleute sind seit September 2015 rechtskräftig geschieden. Aus der 2011 gemeinsam gemieteten Wohnung zog der 1972 geborene Ehemann nach der endgültigen Trennung der Beteiligten im September 2013 aus und überließ diese der 1969 geborenen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Im Januar 2015 stellte der Ehemann klar, dass er mit der Rechtskraft der
Die Kostenentscheidung erging zum Nachteil der Ehefrau. Der Ehemann habe ihre Mitwirkung an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu seiner Entlassung aus dem
Nach dem Auszug des Ehemanns habe dieser ein berechtigtes Interesse, nach der
Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22976
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