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Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 12.07.2018
10 UF 16/18 -

Ausgezogener Ehegatte muss sich nach trennungsbedingter Auflösung der Ehewohnung an Mietkosten beteiligen

In Wohnung verbleibender Ehegatte muss sich aber fiktive Mietersparnis anrechnen lassen

Zieht ein Ehegatte aufgrund der Trennung aus der Ehewohnung und verbleibt der andere Ehegatte bis Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung, so muss sich der ausgezogene Ehegatte an der Miete beteiligen. Jedoch muss sich der in der Wohnung verbleibende Ehegatte eine fiktive Mietersparnis anrechnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 zog eine Ehefrau aufgrund der Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Da auch der Ehemann nicht in der Wohnung verbleiben wollte, wurde der Mietvertrag mit Wirkung zum Ende Juli 2017 gekündigt. Der Ehemann wollte nun, dass die Ehefrau sich bis dahin hälftig an den Mietkosten in Höhe von 808 Euro beteiligt. Da sich die Ehefrau weigerte dem nachzukommen, nahm der Ehemann sie gerichtlich in Anspruch.

Amtsgericht bejaht teilweise Zahlungsanspruch

Das Amtsgericht Aachen hielt den Anspruch des Ehemanns in Höhe von nur 100 Euro gegeben. Denn seiner Ansicht nach müsse ihm der Wert für eine ihm angemessene Wohnung (mit 600 Euro) angerechnet werden. Nur der übersteigende Betrag der Miete, also etwa 200 Euro, sei hälftig zu teilen. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bestätigt vorinstanzliche Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln führte zum Fall aus, dass ein Ehegatte, der nach der Trennung die Ehewohnung allein weiter nutzt, im Innenverhältnis die Miete grundsätzlich allein zu tragen habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte bei eigenem Auszugswunsch gehalten ist, die Wohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In dem Fall einer so "aufgezwungenen" Wohnung gelte, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt werde. Diese Frist sei mit drei Monaten zu bemessen. Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so müsse sich der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit an den Mietkosten beteiligen.

Zurechnung fiktiver Mietersparnis

Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten sei aber vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen, so das Oberlandesgericht, den er als Mieter für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart hat. Nur der überschießende Teil sei hälftig von dem anderen, aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten zu tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 05.12.2017
    [Aktenzeichen: 225 F 98/17]
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