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Ein Tätowierer kann bei einem mangelhaft ausgeführten Tattoo auch zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein, ohne dass er zur Nachbesserung berechtigt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Streitfall hatte die Klägerin den beklagten Inhaber eines Tattoostudios in Oer-Erkenschwick im März 2011 mit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt.
Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die
Die von der Klägerin auf Schadensersatz, u.a. ein
Das Stechen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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Dokument-Nr. 18112
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