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Bei einem Tätowiervertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Minderungs- oder Schadenersatzansprüche bei einer fehlerhaften Tätowierung sind daher grundsätzlich nur möglich, wenn die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass erneut ein Eingriff in den Körper stattfinden muss. War der Kunde zum Zeitpunkt der Tätowierung noch minderjährig, hängt die Wirksamkeit des Vertrages davon ab, ob die Kosten aus eigenen Mitteln bestritten werden konnten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall ließ sich eine 17-jährige Münchnerin im Juli 2010 auf die Innenseite eines Handgelenkes ein so genanntes koptisches Kreuz tätowieren. Sie bezahlte dafür 50 Euro. Das Geld dafür hatte sie, da sie in einer Eisdiele jobbte und dafür monatlich 200 Euro bekam. Ihren Eltern hatte sie von dem Vorhaben, sich ein
Nach etwa einer Woche erschien sie wieder im Tätowierstudio und erklärte, die
Das wollte die Kundin aber nicht, sondern sie verlangte die Zahlung von 849 Euro, nämlich die Rückzahlung ihrer 50 Euro und die Kosten für eine Laserbehandlung in Höhe von 799 Euro. Der Betreiber des Tätowierstudios bezahlte aber nicht. Daher erhob sie, nunmehr
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Zunächst sei der Vertrag wirksam. Zwar sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch minderjährig gewesen und der Vertrag sei auch nicht nachträglich von den Eltern genehmigt worden. Sie habe ihn aber mit eigenen Mitteln im Sinn des § 110 BGB erfüllen können und sei daher wirksam gewesen. Sie verfüge über monatliche Einkünfte in Höhe von 200 Euro. Das Entgelt für die
Schadensersatzansprüche oder auch die Rückzahlung des Entgeltes könne sie nicht verlangen. Bei dem Tätowiervertrag handele es sich um einen
Auch ein Schmerzensgeldanspruch stehe ihr nicht zu. Sie selbst habe in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit eingewilligt. Hier spiele es keine Rolle, dass sie noch minderjährig gewesen sei, da es hier nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf ihre natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ankomme. Anhaltspunkte dafür, dass diese bei ihr, die drei Monate vor der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13393
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