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Ein Vater kann nicht die Rückführung seiner von Italien nach Deutschland ausgewanderten Tochter auf Grundlage der Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beantragen, wenn die Ausreise zuvor zwischen Kindsmutter und -vater per SMS verabredet wurde und der Vater dem Vorhaben nicht widersprochen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1987 geborene Kindesmutter mit der italienischen und der deutschen Staatsangehörigkeit siedelte 2008 von Deutschland nach Sizilien über, wo sie den im Jahre 1990 geborenen Kindesvater, einen italienischer Staatsangehörigen, kennenlernte. Im Sommer 2010 bezogen beide eine gemeinsame Wohnung, im Dezember 2010 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Im November 2011 verließ die Kindesmutter mit der fast einjährigen Tochter die Wohnung und zog zu ihrer in der Nähe wohnenden Schwester. Die Tochter wurde weiterhin, zumindest zeitweise während der Arbeitszeiten der Mutter, vom Vater versorgt. Im Juni/Juli 2012 tauschten sich die
Auf der Grundlage der Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Das Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, die Rückführung des Mädchens nach Italien anzuordnen. Die Rückführung des Kindes nach Italien könne der Kindesvater nicht verlangen, wenn er der Ausreise nach Deutschland zugestimmt habe. Eine solche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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