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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21.05.2012
18 UF 171/11 -

Kindesentführung: Achtjährige muss umgehend zurück zum Vater in die USA gebracht werden

Mutter darf gemeinsames Kind nicht gegen den Willen des in den USA lebenden Vaters in Deutschland zurückzubehalten

Teilen sich die Eltern das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind, ist die Mutter nicht berechtigt, das Kind gegen den Willen des in den USA lebenden Vaters in Deutschland zurückzubehalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor. Die achtjährige Tochter einer deutsch-amerikanischen Staatsangehörigen und eines Amerikaners muss demnach sofort in die USA zurückgebracht werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Familie bis zum Sommer 2010 gemeinsam in den USA gelebt. Nach einer Urlaubsreise von Mutter und Tochter in jenem Sommer weigerte sich die Mutter, mit dem Kind in die USA zurückzukehren. Zwar verpflichtete sie sich im Rahmen des daraufhin vom Vater in Deutschland eingeleiteten Gerichtsverfahrens, das Kind spätestens zu Beginn des Jahres 2012 in die USA zurückzubringen. Zu einer Rückkehr kam es aber nicht.

Gericht ordnet sofortige Rückführung des Kindes in die USA an

Der für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) zuständige Familiensenat des Oberlandegerichts Celle hat nun die sofortige Rückführung angeordnet. Das unter anderem für die grenzüberschreitende Kindesentziehung zwischen den USA und Deutschland, aber auch im Verhältnis zu 85 weiteren Staaten geltende internationale Übereinkommen dient der raschen Beendigung grenzüberschreitender Kindesentziehungen. Es sieht vor, dass das Gericht die Rückführung des Kindes anzuordnen hat, wenn das Kind unter Verletzung des Sorgerechts eines Elternteils widerrechtlich in einem Staat zurückgehalten wird.

Gewöhnung des Kindes an neuen Aufenthaltsort kein ausschlaggebendes Argument

Das war nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle der Fall. Insbesondere konnte die Mutter nicht einwenden, dass sich das Kind binnen des fast zweijährigen Aufenthalts in Deutschland an die Umgebung gewöhnt habe. Denn, so führte das Gericht aus, die Unterbrechung der gegenwärtigen Situation sei typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage, auf die sich der Entführende nicht berufen könne, weil sie allein durch sein Handeln hervorgerufen würde. Auch die Trennung von der Mutter sei kein gegen eine Rückführung sprechendes Argument. Es stehe ihr frei, ebenfalls in die USA zurückzukehren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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